Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Wie verhält es sich mit der Anrechenbarkeit von Arbeitszeiten im außereuropäischen Ausland auf einen Rentenanspruch?
Das kommt darauf an, in welchem Land Sie gearbeitet haben. Denn in 32 europäischen Ländern gilt besonderes Recht: Sollten Sie dort gearbeitet haben, können Sie die Rentenzeiten zusammenzählen.
„Neben den europäischen Regelungen hat Deutschland aktuell mit 20 Staaten sogenannte zweiseitige Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die den Erwerb von Rentenansprüchen und das Zahlen von Renten in das jeweilige Land regeln“, sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online.
Dirk Manthey, Deutsche Rentenversicherung Bund. (Quelle: DRV Bund)
Welche Länder das im Einzelnen sind und welche Regelung getroffen ist, finden Sie hier auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.
In der „Rentenfrage der Woche“ beantworten wir Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Auf dieser Seite finden Sie alle bereits beantworteten Rentenfragen. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an „[email protected]“.
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„Arbeitszeiten in Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, können bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden“, sagt er weiter.
Verwendete Quellen:
- Eigene Recherche
- Statement Dirk Manthey
- DRV Bund: „Arbeiten in Europa – Ihr Rentenanspruch nach dem Europarecht“
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