Home Kfz Versicherung Rumms, aufgefahren Wann muss auch der Vordermann haften?

Rumms, aufgefahren Wann muss auch der Vordermann haften?

by Adserhit

Wer auffährt, hat Schuld – so die gängige Meinung. Meist haftet nach einem Auffahrunfall der Hintermann allein. Doch wie sieht es aus, wenn der Vordermann völlig grundlos bremst? Das zeigt ein Urteil (Az.: 13 S 69/19) des Landgerichts Saarbrücken.

Der Fall, auf den der ADAC hinweist, spielte sich folgendermaßen ab: Eine Frau war außerorts mit dem Auto unterwegs. Auf der Straße reduzierte sich das Tempolimit von 70 km/h auf Tempo 50, und die Frau bremste ab. Zunächst tat sie dies nur leicht, dann aber bremste sie den Wagen ohne erkennbaren Grund fast bis zum Stillstand herunter.

Der Hintermann forderte eine Entschädigung

Ihr Hintermann konnte nicht rechtzeitig bremsen und fuhr auf. Nach dem Unfall forderte er Schadenersatz in Höhe von 50 Prozent – für ihn war das grundlose Abbremsen verantwortlich für den Unfall gewesen.

Doch die Versicherung der Frau verweigerte die Zahlung und verwies auf den Anscheinsbeweis. Das Amtsgericht betätigte diese Auffassung. Der Auffahrende ging daraufhin in Berufung – und zwar mit Erfolg.

Beide hatten Schuld am Unfall

Zwar attestierte das Gericht, dass die Frau durch ihr Bremsmanöver ohne ersichtlichen Grund den rückwärtigen Fahrer verstärkt gefährdet hatte – und auch mit unvermittelt auftauchenden Hindernissen müsse ein Hintermann rechnen. Daher ging das Landgericht davon aus, dass der Mann mit zu geringem Abstand oder nicht aufmerksam fuhr.

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Doch das völlig grundlose Abbremsen der Frau sei im Verhältnis zu einem zu geringen Abstand oder unaufmerksamem Fahren als gleichwertig zu beurteilen. Daher wog das Landgericht beide Verschuldensanteile gegeneinander ab und entschied auf eine jeweils hälftige Beteiligung.

Verwendete Quellen:

  • Nachrichtenagentur dpa/tmn

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